Die vollständige Finanzierung des Schöpfwerksbetriebs ist aufgrund rechtlicher Probleme nicht gesichert. Deshalb mußte der WBV Uckermark-Havel die Außerbetriebsetzung der von ihm bisher betriebenen Schöpfwerke anzeigen.
Im Zusammenhang mit der Neufassung der Satzungen der Gewässerunterhaltungsverbände wurde klargestellt, daß Unterhaltung und Betrieb von Schöpfwerken keine gesetzlichen Aufgaben der Verbände sind und deshalb nicht durch Verbandsbeitrag finanziert werden darf.
Unterhaltung und Betrieb von Schöpfwerken sind freiwillige Verbandsaufgaben, deren Kosten ausschließlich durch sogenannte Vorteilshaber zu erstatten sind. Vorteilshaber sind in der Regel die Grundstückseigentümer oder -nutzer im Vorteilsgebiet. Das Vorteilsgebiet ist die Fläche, die ohne den Schöpfwerksbetrieb vernässen würde. Zahlungsverpflichtungen der Vorteilshaber lassen sich aus Brandenburgischen Rechtsvorschriften nur schwer ableiten.
Viele, vor allem gewerbliche und private, Vorteilshaber sind zur vollständigen Erstattung der unvorhergesehenen Kosten entweder garnicht in der Lage oder nicht bereit. Deshalb war der WBV gezwungen, gemäß § 37 BbgWG die Außerbetriebsetzung aller von ihm betriebenen Schöpfwerke zum 01.10.2014 bei den Wasserbehörden anzuzeigen.